Strafbarkeit wegen vollendeten Tankbetrugs

13.01.2016 – BGH:

Strafbarkeit wegen vollendeten Tankbetrugs setzt Bemerken des Tankvorgangs durch Kassenpersonal voraus.

Immer wieder passiert es, dass an SB-Tankstellen getankt und sodann – wie von vornherein geplant – ohne Bezahlung weggefahren wird. Der Angeklagte wurde in der Vorinstanz wegen vollendeten Betrugs verurteilt, obwohl das Kassenpersonal den Vorgang nicht bemerkt hatte. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH das landgerichtliche Urteil aufgehoben und klargestellt, dass nur beim Bemerken des Tankvorgangs durch das Kassenpersonal eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs in Betracht kommt, denn bei einer Selbstbedienungstankstelle setze der vollendete Betrug voraus, dass der Täter durch Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zum Einverständnis des Tankvorgangs und somit zu der schädigenden Vermögensverfügung führt. An einer Irrtumserregung fehle es aber, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal nicht bemerkt wird. Daher war hier eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs gegeben.