12.08.2025

Erbrechtliche Nachfolge

Bei schwerer Erkrankung alter Mandanten oder von deren Freunden wird sich die Beratung des Anwalts über das Rechtliche hinaus erweitern. Der Mandant fragt sich oft, ob er alles richtig gemacht hat, früher im Leben und dann besonders bei der Vorsorge für den Todesfall; er ist zum Beipiel gerührt über die Pflege seiner Frau oder betroffen, dass ihr Lebensalltag unverändert und durch seine Krankheit ungestört weiterläuft; er erwägt daher Korrekturen des Testaments zu Lasten oder zu Gunsten der Erben.
Der Erblasser sorgt sich um das Schicksal eines grundsätzlich unmündigen Kindes, ist enttäuscht, dass sich ein anderes wegen beruflichen Engagements nicht zu einem Termin bei ihm einfindet; er muss seinen letzten Willen deswegen ändern. Hier hilft auch ein Blick auf eine unentgeltliche Zuwendung einer Freundin, von der er sich nach der Heirat getrennt hat, ohne Großzügigkeit, ohne Nachlassregelung. Erst im letzten Augenblick muss dies nachgeholt werden; und der Fachanwalt für Erbrecht soll das bewirken, und dabei auch Regelungen, Erbmasse und Geld übermitteln.
Auch in dem Fall, dass einem unehelichen Kind nur ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils ausgesetzt wurde, kann etwas Zusätzliches getan werden. In diesem Fall ist dem Anwalt eine Vollmacht zu erteilen, die dieser verwenden und dem Erben aushändigen soll.

Erbrecht und Erbschaftssteuer

Der Anwalt hat auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen, und kann die Vollmacht des Erblassers direkt an den Erben übermitteln. Dem Erblasser wird dabei bewusst, dass er eine gemeinnützige Einrichtung errichten oder Spenden verteilen will. Die gesetzlichen Erben versuchen, dies zu verhindern, der Anwalt soll dann im Interesse des Erblassers Einfluss nehmen.
Die Einschaltung eines Anwalts, der dem Mandanten durch Testamentsberatung oder anderes nahe steht, ist in solchen Fällen notwendig und sinnvoll. Der Anwalt gerät hier in die Verantwortung, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht: Er muss abwägen, ob der Mandant noch testierfähig ist, muss sich bejahendenfalls einen eigenen Eindruck verschaffen, aber dabei die Regelungen des Erbrechts beachten.
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