Durchsuchungsbeschluss
Was sie zum Durchsuchungsbeschluss wissen müssen
Die Durchsuchung ist das am häufigsten eingesetzte Mittel der Behörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. Die Anordnung einer Durchsuchung obliegt dem Richter, da es sich um einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt; nur in gut begründeten Ausnahmefällen (Gefahr in Verzug) darf auch die Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung anordnen. In einem Durchsuchungsbeschluss müssen der Beschuldigte und der konkrete Tatvorwurf genannt werden. Ferner muss das zu durchsuchende Objekt angegeben sein, da eine Durchsuchung nur in den im Beschluss genannten Objekten bzw. Räumen zulässig ist.
Wie sie sich verhalten müssen
Nicht selten ist die Durchsuchung für den Betroffenen überraschend und somit auch der erste Kontakt mit der Polizei und die Erkenntnis, dass ermittelt wird. Daher ist es von besonderer Wichtigkeit, sofort den Rechtsanwalt zu konsultieren, damit dieser durch seine physische Anwesenheit dem Mandanten in dieser außergewöhnlichen Situation zunächst psychisch beistehen kann, auch wenn die durchführenden Beamten nicht auf den Rechtsanwalt warten müssen, da der Rechtsanwalt grundsätzlich kein Recht hat, der Durchsuchung beizuwohnen, ihm allerdings die Anwesenheit nicht verboten werden kann, denn der Hausrechtsinhaber ist frei darin, Personen seiner Wahl die Anwesenheit während der Durchsuchung zu gestatten. Gespräche mit den durchsuchenden Beamten müssen vermieden werden, da Erkenntnisse aus diesen auch nur informellen Gesprächen gegen Sie verwertet werden können. Ferner darf keinesfalls der Eindruck vermittelt werden, Gegenstände oder Unterlagen verschwinden lassen zu wollen, da dies sehr schnell als Verdunkelungsgefahr angesehen werden kann und somit eine Festnahme begründet werden könnte.