02.02.2016 – BGH:
Begründete Entgeltforderung einer Prostituierten gehört zum strafrechtlich geschützen Vermögen.
Der Angeklagte traf mit einer Prostituierten die Vereinbarung, ihre Dienste als „Domina“ zu einem Preis von € 4.000,00 in Anspruch zu nehmen. Die vereinbarten Leistungen wurden von der Prostituierten erbracht, dabei entstanden u.a Kosten in Höhe von € 2.000,00 für die Anmietung von Räumlichkeiten in einem entsprechenden „Institut“. Neben den Diensten der Prostituierten nahm der Angeklagte auch die Unterbringung und Verpflegung in Anspruch.
Zur Bezahlung hatte der Angeköagte der Prostituierten einen Scheck über € 4.000,00 ausgestellt, dessen fehlende Deckung dem Angeklagten bewusst war. Mit Übergabe des Schecks spiegelte er erfolgreich Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft vor, da die Prostituierte die zuvor vereinbarten Dienste leistete. Eine Vermögensverfügung liegt auch vor, da zum strafrechtlich geschützten Vermögen auch die von der Prostituierten erbrachten sexuellen Leistungen als sog. Domina gehören.
Im Hinblick auf § 138 BGB, wonach Rechtsgeschäfte über die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als nichtig erachtet werden, bestimmt die Ausnahmeregelung nach § 1 Satz 1 ProstG, dass eine rechtswirksame Forderung einer Prostituierten auf das für die sexuellen Leistungen vereinbarte Entgelt entsteht, wenn die vereinbarte Leistung erbracht worden ist. Im vorliegenden Fall bestätigte der BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs.