25.10.2016 – BGH:
Angaben, die ein Beschuldigter aufgrund von Täuschung gegenüber der Polizei macht, unterliegen einem Verwertungsverbot.
Dem Beschuldigten wurde die Tötung seiner Freundin vorgeworfen. Er soll ihr mehrfach mit einem schweren Gegenstand auf den Kopf geschlagen und ihr vier Schnittverletzunge am Hals zugefügt haben, wodurch sie schließich verblutete.
Bei der polizeilichen Vernehmung wurde dem Beschuldigten erklärt, dass man ihn zwar nicht als Mörder sehe, aber die Tat angesichts der gravierenden Verletzungsfolgen und des Nachtatverhaltens wie ein richtiger, klassischer Mord aussehe, wenn der Beschuldigte dies nicht richtigstelle und sich zur Sache einlasse. Unter diesem eindruck räumte der Beschuldigte den äußeren Tatablauf weitgehend ein.
Hier ist wichtig zu wissen, dass nach § 136a StPO die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten nicht durch Täuschung beeinträchtigt werden darf, sonst könnte die Aussage nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO unverwertbar sein; dies gilt nach § 163a Abs. 4 S. 2 StPO auch bei einer Vernehmung durch die Polizei. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die hierbei die verbotene Täuschung abzugrenzen von erlaubter kriminalistischer List. Kriminalistische List zeichnet sich duch Fangfragen aus, es dürfen auch doppeldeutige Erklärungen abgegeben werden. Keine kriminalistische List liegt mehr vor, wenn Vernehmungsbeamte z.B. bewusst falsche Angaben über Rechtsfragen machen oder über nicht existente Tatsachen täuschen; insbesondere Lügen stellen keine kriminalistische List dar.
Die Aussagen des Vernehmungsbeamten stufte der BGH als bewusste Lüge ein, da der Vernehmungsbeamte wusste, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen kein dringender Tatverdacht wegen Mordes bestand. Trotzdem täuschte er den Beschuldigten, indem er erklärte, dass die vorliegenden Beweise derart eindeutig seien, dass er seine Lage nur durch ein Geständnis verbessern könne. Dies ist eine unmissverständliche Täuschung über die Beweis- und Verfahrenslage. Somit wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, wobei das Geständnis des Beschuldigten bei der Urteilsfindung nicht verwertet werden darf.