Freiwillige Prügel schützen nicht vor Strafe

25.04.2013 – BGH: Körperverletzung trotz Einwilligung sittenwidrig

Drei heranwachsende Jugendliche wurden nach einer Schlägerei wegen gefährlicher Körperverletzung sanktioniert. Der objektive Betrachter würde daran grundsätzlich nichts auszusetzen haben. Allerdings hatten sich die Jugendlichen mit anderen Jugendlichen und Heranwachsenden „verabredet“, um sich zu schlagen. Diese „Verabredungen“ sind der Allgemeinheit gewöhnlich aus der Hooligan-Szene bekannt. Alle Beteiligten beider Gruppen stimmten zu, die Auseinandersetzung auch mit Faustschlägen und Fußtritten auszutragen. Insbesondere wurde auch die Möglichkeit erheblicher Verletzungen gebilligt. Bei der folgenden Schlägerei wurden mehrere Personen verletzt, zum Teil auch erheblich.

Vor dem Landgericht wurden die Angeklagten wegen Körperverletzung verurteilt. Nach Ansicht des Landgericht waren die vorher erteilten Einwilligungen der Verletzten in die Schläge und Tritte nicht als Rechtfertigung zugunsten der Angeklagten zu werten, da die Körperverletzungen trotz dieser Einwilligungen im Sinne von § 228 StGB gegen die „guten Sitten“ verstießen. Diese rechtliche Bewertung wurde dem BGH zur Prüfung vorgelegt.

Der BGH hat die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt. Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH bereits Einwilligungen von späteren Opfern von Körperverletzungen keine rechtfertigende Wirkung beigemessen, wenn die Taten mit einer konkreten Gefahr des Todes für die Opfer verbunden waren. Diese Rechtsauffassung wurde nun noch weiter ausgeführt, daher hat der BGH unmissverständlich dargelegt, dass jedenfalls bei einer verabredeten wechselseitigen Auseinandersetzung mit Tätlichkeiten zwischen Gruppen die Wirksamkeit der erteilten Zustimmung zu eigenen Verletzungen regelmäßig ausgeschlossen ist, weil die typischerweise eintretenden gruppendynamischen Prozesse generell mit einem so erheblichen Grad an Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Kontrahenten verbunden sind, dass die Grenze der „Sittenwidrigkeit“ der Taten überschritten ist.