19.03.2013 – BVerfG: Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess ist verfassungsgemäß – aber informelle Absprachen sind unzulässig
Nun standen die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess vor dem BverfG auf dem Prüfstand. Es ist gesetzlich in § 257c StPO ausdrücklich geregelt, dass das Gericht in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten, also Staatsanwalt und Angeklagter bzw. Verteidiger, über die Rechtsfolgen der Verurteilung eine Vereinbarung treffen kann, mithin Absprachen getroffen werden können. Nach eindeutiger und unmissverständlicher Gesetzeslage ist ein Gericht aber auch gemäß § 244 Abs. 2 StPO zur Aufklärung verpflichtet und diese Verpflichtung soll laut § 257c StPO nicht durch die Absprache berührt werden. Dass das in der Praxis nicht immer gelingt, sollte jedem klar sein, trotzdem hat das BverfG solche Deals als mit den Grundsätzen des Rechtsstaats vereinbar erklärt, auch wenn das Urteil wenig schmeichelhaft war. Grundsätzlich wurden Vereinbarungen im Strafprozess gemäß § 257c StPO unter engen Grenzen für verfassungskonform angesehen, aber informelle Absprachen sind unzulässig, sofern diese die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten.