26.02.2013 – OLG Hamm: Geldstrafe für einen erzwungenen Kuss
Ein 49-jähriger aus Essen gab Musikunterricht und hatte nach gescheiterten verbalen Annäherungsversuchen die Geschädigte in einer überraschenden Situation zu sich gezogen und sie auf den Mund geküsst. Vor dem Amtsgericht Essen ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass dieser Kuss doch keine strafbare Nötigung sei, da er keine Gewalt ausgeübt und die Geschädigte nicht festgehalten habe. Das Amtsgericht Essen verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 €, gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Revision wurde aber vom OLG Hamm verworfen. Nach Ansicht des 5. Strafsenats erfüllte das Verhalten den Tatbestand der Nötigung, da der Angeklagte beim Heranziehen der Geschädigten Gewalt ausgeübt habe, wobei auch die möglicherweise lediglich gering eingesetzten körperlichen Kräfte für die Bejahung des Gewaltbegriffs im Rahmen der Nötigung ausreichend seien. Nur durch den Gewalteinsatz wurde der Kuss erzwungen, so dass der Angeklagte einen unmittelbaren körperlichern Zwang ausgeübt habe.