Unschädlicher Geheimtipp

11.03.2014 – BGH:

Der Abschluss einer Wette auf ein Fußballspiel, bei dem der Wetter aufgrund eines „Geheimtipps“ einer unbekannten Person eine Manipulation des Spiels durch Dritte zwar nicht für sicher, aber immerhin möglich hält, erfüllt nicht den Tatbestand des Betruges.

Dem Angeklagten wurde in dem mittlerweile den meisten Fußballfans bekannten Café King in Berlin Charlottenburg von unbekannter Seite der Tipp gegeben, dass Spieler einer Mannschaft durch unsportliche Spielzurückhaltung auf eine Niederlage des eigenen Vereins herbeiführen wollen. Der Angeklagte sah den Tipp nicht als sicher an, allerdings glaubte er, dass eine Manipulation möglich sei. Daher wettete er, ohne seinen Verdacht den Mitarbeitern des Wettanbieters mitzuteilen. In der Folge gewann der Angeklagte einen höheren Geldbetrag. Der Beweis, dass das Spiel tatsächlich manipuliert wurde, konnte nicht geführt werden, trotzdem verurteilte das Landgericht den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten.

Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs hob der BGH auf, da eben gerade nicht festgestellt werden konnte, ob das Spiel überhaupt manipuliert worden war. Auch habe der Angeklagte an einer möglichen Beeinflussung gerade nicht mitgewirkt, sondern lediglich einen Tipp von unbekannter Seite bekommen. Der Angeklagte ging also bei seinem Wettverhalten nicht von einer mit Sicherheit zutreffenden Information aus.

Die Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass derjenige, der einen Wettvertrag abschließt, konkludent damit erklärt, dass er die der Wette zu Grunde liegende Begegnung nicht manipuliert hat. Im gegeteiligen Falle, etwa bei einer Bestechung von Spielern oder Schiedsrichter, begeht er einen Betrug, 263 Abs. 1 StGB. Mit der Entscheidung wurde klargestellt, dass der Wettende, der lediglich einem Geheimtipp hinsichtlich des Ausgangs eines Fußballspiels nachgeht, dessen Richtigkeit er nicht mit Sicherheit einschätzen kann, damit nur eine straflose Ausnutzung eines Informationsvorsprungs, dessen Nutzung zum allgemeinen Geschäftsrisiko bei Wetten gehört, versucht. Anders wäre es zu bewerten gewesen, wenn der Wetter die sichere Kenntnis von einer Manipulation durch Dritte gehabt hätte.