14.03.2017 – OLG Düsseldorf:
Durch das bloße Warten in der Hoffnung auf einen freiwerdenden Parkplatz entsteht kein Vorrecht an einem freiwerdenden Parkplatz
Eine Autofahrerin wartete bereits längere Zeit mit Setzen des Blinkers auf einen frei werdenden Parkplatz. Plötzlich kam ein weiteres fahrezug, ein Porsche, angefahren, fuhr an der wartenden Autofahrerin vorbei uns sprach eine zu einem Fahrzeug gehende Frau an, ob sie wegfahren würde. Als dies bejaht wurde, stellte sich der Porschefahrer direkt vor die bereits länger wartende Autofahrerin. Nun konnte die angesprochene Frau nicht ausparken, da der Porsche neben ihr stand. Zurückfahren konnte der Porsche nicht, da dort die wartende Autofahrerin stand und auf dem frei werdenden Parkplatz einparken wollte.
Da keiner nachgeben wollte, kam es zu einer Auseinanderstzung mit Worten, Gesten und Gehupe. Schließlich trickste der Porschefahrer die wartende Autofahrerin aus und setzte sein Fahrzeug so, dass die andere Fahrerin den Parkplatz verlassen und der Porschefahrer diesen Parkplatz nehmen konnte.
Daraufhin wurde er wegen Nötigung angezeigt und angeklagt.
In zwei Instanzen wurde der Porschefahrer wegen Nötigung verurteilt. Die Gerichte sahen in dem Verhalten des Porschefahrers den Tatbestand der Nötigung als erfüllt an.
Dagegen hatte die Revision des Porschefahrers vor dem OLG Düsseldorf Erfolg. Das OLG begründete dies damit, dass der wartenden Autofahrerin gerade kein Vorrecht an der Parklücke zugestanden habe. Dies Vorrecht stehe demjenihen zu, der eine frei werdende Lücke zuerst erreicht und dies sei hier der Porschefahrer gewesen, denn als die Autofahrerin wartete, war nicht erkennbar, dass der Parkplatz frei werden würde. Daher bestand für sie kein Vorrecht nach § 12 Abs. 5 StVO, sondern für den Porschefahrer, der die Lücke zu dem Zeitpunkt, als klar war, dass sie frei wird, als erstes erreicht hatte.